Rechtslage Onlinehandel im Ausland – Was ist relevant, was muss beachtet werden, was kommt 2020 neu?

Die Rechtslage und rechtliche Anforderungen an Aufbau, Inhalt und Kennzeichnung von Artikel in einem Webshop sind bereits für deutsche Unternehmen, die in Deutschland verkaufen, nicht trivial. Schwieriger wird es, wenn versucht wird ins Ausland zu verkaufen. Hier sind nämlich noch viele weitere Dinge relevant bzw. zu berücksichtigen.

Für Unternehmen, die internationalisieren möchten ist die Beschäftigung damit aber unabdingbar.
Der folgende Beitrag soll eine Übersicht über die Themen geben, die man als Unternehmen berücksichtigen sollte.

Bitte beachten Sie, dass der folgende Beitrag dabei ausschließlich über die zu regelnden Themen informieren möchte und nur als Basis- bzw. Erstinformation gedacht ist. Vor allem will und kann dieser Beitrag keine Rechtsberatung zur Rechtslage ersetzen. Diese ist für Unternehmen, die den Schritt ins Ausland gehen möchten, aber dringen angeraten.

 

1. Rechtslage – Prüfung der Voraussetzung für den Absatz von Waren

Bevor man sich entscheidet für das Ausland ein Online-Geschäft anzubieten, empfehlen wir, dass man zunächst prüfen sollte, unter welchen Voraussetzungen die eigenen Waren in den avisierten Ländern abgesetzt werden dürfen.

Folgende Aspekte der Rechtslage von 2020 sollten dabei unbedingt geprüft und beachtet werden:

  • Anforderungen an Sicherheitsnormen/Zertifikaten
  • Verbote und Beschränkungen, z.B. bei Inhaltsstoffen, Materialien oder Produktgruppen
  • Gesundheitsbezogene Vorschriften und Gesetze, z.B. bei Lebensmittel, Hygieneartikel, Pharmaprodukten oder Kosmetika
  • Jugendschutzbestimmungen
  • Kennzeichnungspflichten an der Ware, wie z.B. Herkunftsland, Sicherheitskennzeichen, Energiekennzeichen, usw.
  • Verpackungsvorschriften im Zielland, z.B. Rücknahmepflichten und Recyclingvorschriften
  • Melde- bzw. Registrierungspflichten
  • Eventuell vorhandene gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Marken- und Patentrechte
  • Prüfung, ob die eigenen Schutzrechte hinreichend sind
  • Gewährleistungspflichten im Zielland
  • Umgang mit Kundendienst, Reklamationen und Reparaturen
  • Warenrücksendungsbestimmungen

Als Vorbereitung empfiehlt es sich die Market Access Datenbank (MADB) der Europäischen Union zu nutzen. Diese Datenbank ist kostenfrei und ermöglicht in Eigenrecherche die Anforderungen an einen Warenversand in Länder außerhalb der EU zu recherchieren.

Die Datenbank informiert dabei über Zölle, Anforderungen an den Warenversand und die Produkt- bzw. Marktzulassung im Zielland. Darüber hinaus kann man auch gezielt nach Warentarifnummern, Zolltarifnummern oder dem HS-Code (Harmonized System Code) suchen.

Sollten Sie Dienstleistungen im Ausland anbieten wollen, so sollten die folgende Rechtslagen geprüft werden:

  • Sind die Dienstleistungen genehmigungspflichtig?
  • Welche Qualifikationen müssen vorliegen oder nachgewiesen werden?

Für Dienstleistungen stellt die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung, über das sich recherchieren lässt, welche Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zielland erfüllt sein müssen.

 

2. Rechtslage – Welches Recht gilt eigentlich?

Bei Privatkunden ist dies innerhalb der EU über Art. 6 Abs. 1 der sogenannten ROM-I-Verordnung geregelt. Dieser Artikel sagt vereinfacht aus, dass i.d.R. immer das Recht des Verbrauchers in seinem Heimatland gilt, sobald Ihr Online-Angebot sich speziell auf dieses Land ausgerichtet hat.
Dies gilt z.B. wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Das Heimatland des Verbrauchers ist als Lieferland ausgewiesen
  • Ihr Online-Angebot nutzt eine entsprechende Landesdomain
  • Sie verwenden die Landessprache des Kunden
  • Es kann in Landeswährung gezahlt werden
  • Es werden Werbemaßnahmen im Land des Verbrauchers geschaltet

Zwar besteht die Möglichkeit in den eigenen AGB von eigenen rechtliche Regelungen mit den Verbrauchern zu vereinbaren, allerdings sagt eine EU Richtlinie, dass Verbraucher durch solche Regelungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als durch das Recht in Ihrem Heimatland.
Wichtig ist, dass wenn ein Online-Angebot auf ein spezielles Land ausgerichtet ist, auch die Pflichtangaben in der jeweiligen Landessprache vorhanden sein müssen.

Bei Geschäftskunden gilt innerhalb der EU die freie Rechtswahl. Außerhalb sieht dies allerdings anders aus und sollte immer im Vorfeld geprüft werden. Trotz grundsätzlich freier Rechtswahl im internationalen Geschäft kann es auch hier Rechte geben, die nicht vertraglich außer Kraft gesetzt werden können. In Deutschland sind dies z.B. die Gewährleistungsrechte.

 

3. Rechtslage – Was muss bei der Gestaltung des Online-Angebotes berücksichtigt werden?

Sobald Ihr Online-Angebot auf verschiedene Zielländer ausgerichtet ist, sind wahrscheinlich landesspezifische Anpassungen notwendig.

Insbesondere die folgenden Punkte sollten auf ihre rechtliche Konformität hin geprüft werden:

  • Produkt/Artikelbeschreibungen
  • Preisauszeichnung, wie z.B. die MwSt.
  • Benennung der Versandkosten und Lieferpreise, sowie die Lieferdauer
  • Anforderungen an die Gesamtkostendarstellung
  • Hinweise auf mögliche Zusatzkosten, wie z.B. Zölle

 

4. Rechtslage – Was gilt es beim Vertrieb über ausländische Plattformen zu beachten?

Bestehende Plattformen sind der einfachste Weg in den internationalen eCommerce. In der Regel sind zwar die Margen geringer, da auch die Plattform mit verdient, aber es muss erheblich weniger Arbeit investiert werden, um Waren im Ausland verkaufen zu können.

Bei rechtlichen Rahmen sollte man aber aufpassen und genau prüfen, welche Aufgaben der Plattformbetreiber Ihnen tatsächlich abnimmt. Z.B. ist bei Amazon auch im B2B Umfeld der internationale Verkauf zwar sehr einfach eingerichtet, aber die Rechtslage muss im Vorfeld komplett von Ihnen geprüft werden.

 

5. Rechtslage – Ab wann gilt ein Vertragsabschluss?

Auch dies sollte frühzeitig geklärt werden. Es gibt länderspezifisch erhebliche Unterschiede ab wann ein Vertrag zustande gekommen ist, und wie z.B. Eigentums- oder warenbezogene Gefahrenübergänge geregelt sind. Dies ist insbesondere für B2B Geschäfte von hoher Bedeutung.
Insbesondere seien hier die sogenannten Incoterms erwähnt, die die Pflichten des Käufers und Verkäufers bei Zollanmeldung, Zollabwicklung im Zielland, Versicherung der Ware, Kostenaufteilungen und den Gefahrenübergang beim Warenversand regeln.

 

6. Rechtslage – Was ist bei Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zu beachten?

Im Vorfeld sollte man sich im Klaren darüber sein, welche administrativen, finanziellen und zeitlichen Aufwände es bedeutet, bis Ihre Waren beim Kunden im jeweiligen Land ankommen.

Zur Information sei die Webseite des Zolls empfohlen Einige wichtige Stichworte in diesem Zusammenhang sind:

  • EORI-Nummer
    Diese Nummer wird zur Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr benötigt und vom Deutschen Zoll vergeben. Sie ist Voraussetzung, um eine Internetausfuhranmeldung selber durchzuführen und wird auch von Ihren Logistik- und Zolldienstleistern benötigt.
  • Incoterms
    Mithilfe der Incoterms der International Chamber of Commerce and Industy (ICC) können Fragen zu Pflichten, Risiko- und Kostenverteilung im B2B-Geschäft geklärt werden (siehe ICC Germany).

 

7. Rechtslage – Welche Registrierungs- und Meldepflichten bestehen?

Diese können je nach Zielland sehr unterschiedlich sein und betreffen häufig den Bereich der Umsatzsteuer oder Meldung zur innergemeinschaftlichen Handelsstatistik (Intrastat).

Die Intrastat Meldung ist nötig, wenn Sie über ein gewisses Umsatzvolumen hinaus kommen. Dann sind Sie verpflichtet monatlich Ihre innereuropäischen Umsätze zu melden.

Wir möchten hier auf den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik hinweisen.

Insbesondere wird dieses Thema relevant, wenn man verschiedene Läger im Ausland haben sollte, da im EU-Ausland unterschiedlich hohe Meldeschwellen gelten.

 

8. Rechtslage – Mit welchen Steuern & Zöllen muss man rechnen?

Der richtige Umgang mit Steuern und Zöllen ist im Auslandsgeschäft häufig eine der größten Hürden. Es empfiehlt sich im Vorfeld zu prüfen, inwieweit Ihre aktuelle Steuerberatung in der Lage ist auch das Auslandsgeschäft zu begleiten.

Im Wesentlichen sind die folgenden Abgaben zu berücksichtigen:

  • Umsatzsteuer
  • Verbrauchssteuer
  • Zölle

 

8.1 Umsatzsteuer

Wie in Deutschland gibt es auch im Ausland häufig unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Darüber hinaus sollten die folgenden Fälle unterschieden werden:

 

8.1.1 Warenlieferungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet an Nicht-Unternehmen

Versendungen von Unternehmen an Nicht-Unternehmer werden so lange im Ursprungsland besteuert, wie bestimmte Lieferumsatzschwellen nicht überschritten werden. Wird eine solche Umsatzschwelle überschritten, erfolgt eine Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versendet wird.

Dazu muss man eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zielland beantragen und die Umsatzsteuer dort abführen.

Eine Übersicht über die Umsatz-/Mehrwertsteuersätze innerhalb der EU sowie zu den länderspezifischen Schwellenwerten finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

 

8.1.2 Warenlieferungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet an Unternehmen

Warenlieferungen von Unternehmen an Unternehmen in das EU-Gemeinschaftsgebiet sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Kunde ist Unternehmer und verfügt über eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die auch auf der Rechnung angegeben werden muss.
  • Der Kunde hat die Ware für sein Unternehmen erworben
  • Der Erwerb der Ware unterliegt beim Kunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
  • Der Verkäufer kann beleg- und buchmäßig nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich ins EU Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

 

8.1.3 Warenlieferungen in ein Drittland an Unternehmen

Auch Warenlieferungen an Unternehmen außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware durchgeführt hat. Formell ist z.B. Voraussetzung, dass das leistende Unternehmen die erfolgte Ausfuhr durch Nachweise dokumentieren kann. Nachweise sind z.B. Frachtbriefe oder Versandbelege.

 

8.1.4 Warenversand aus einem Warenlager einer Verkaufsplattform

Sofern Ihre Waren nicht von Ihnen, sondern aus dem Lager einer Verkaufsplattform versendet werden, können daraus Registrierungs- und Deklarationspflichten entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn es der Verkaufsplattform gestattet ist, Ihre Waren aus logistischen Gründen in ein Lager in einem anderen Land zu verlagern.

 

8.2 Verbrauchssteuern

Hersteller und Händler von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol, Tabak oder Kaffee, sollten den Online-Vertrieb mit besonderer Sorgfalt vorbereiten. In der Regel sind beim Vertrieb in Drittländer erheblich Vorschriften und Gesetze zu beachten.

Sollten Sie dies vorhanden, sollten Sie sich unbedingt an Fachleute wenden, die Sie dazu beraten können.

 

8.3 Zölle

Zölle können beim Warenversand in ein Land außerhalb der EU anfallen. Sie sollten deshalb unbedingt prüfen, in welcher Höhe Zölle anfallen, da Sie ggfs. im Zielmarkt gesetzlich verpflichtet sind, Ihre Preise online inklusive aller anfallenden Kosten auszuweisen.

Ob Ihre Waren zollpflichtig sind, kann man über die MADB der Europäischen Union in Erfahrung bringen. Grundsätzlich gilt aber, dass sich der Kunde im Drittland – privat oder geschäftlich – um die Importverzollung und Versteuerung kümmern muss.

 

 

9. Rechtslage – Rechtliche Änderungen für Shopbetreiber

 
Aktuelle Rechtslage

Aktuelle Rechtslage

 

9.1 Verpackungsgesetz

Ab dem 1.1.2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Hier von ist ausnahmslos jeder betroffen, der gewerbliche Verpackungen in Verkehr bringt. Dies gilt auch, wenn nur kleinste Verpackungsmengen in Verkehr gebracht werden. Wer dieser Verantwortung nicht nachkommt, dem kann ein empfindlich hohes Bußgeld drohen.

Sollte Sie als Onlinehändler Ihre Waren z.B. über den Großhandel beziehen, der diese Registrierung und Lizenzierung bereits durchgeführt hat, müssen Sie nichts mehr tun.

Somit ist auch eine Einschränkung der Länderauswahl z.B. im Warenkorb demnächst nicht mehr zulässig.

Für die Preisgestaltung bedeutet die Geoblocking Verordnung nicht, dass die Preise international identisch sein müssen. Allerdings müssen alle Kunden auch zu den Konditionen des jeweiligen Landes kaufen können.

Zusammengefasst bedeutet die Geoblocking Verordnung für Shopbetreiber folgendes:

  • Löschen aller automatischen Umleitungen auf Länder-Shops
  • Installation einer technischen Möglichkeit, die Zustimmung zur Weiterleitung einzuholen
  • Anpassung der Bestellformulare, Kundenregistrierungen usw. Zur Ermöglichung der Eingabe von ausländischen Adressen
  • Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf das Liefergebiet
  • Anpassung der Zahlungsoptionen
  • Einrichtung der Prozesse zur Ermöglichung von Warenabholungen

 

9.3 Umsatzsteuer

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf abgesegnet, mit dem das Steuerrecht in zahlreichen Punkten in 2019 geändert wird. Eines der Ziele der Gesetzesänderung ist es, Umsatzsteuerausfälle beim eCommerce zu bekämpfen. Zukünftig haftet z.B. der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wenn die dort verkaufenden Händler keine Umsatzsteuer entrichten.

 

9.4 ePrivacy

Mit der ePrivacy Verordnung (ePV) zieht die Europäische Kommission die Regeln zum Datenschutz noch einmal deutlich an und soll die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) und die Cookie-Richtlinie (2009/136/EG) ablösen.

Die ePrivacy-Verordnung sieht Neuregelungen zum Schutz der Verbraucher und ihrer Daten vor. So sollen z.B. Regeln für den Umgang mit Cookies vereinfacht und die Datensicherheit für Kommunikationsdienste, wie Facebook oder WhatsApp, ausgeweitet werden. Ziel ist europaweit die Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation sicherzustellen und den Umgang mit personenbezogenen Daten im Onlinebereich zu regeln.

Konkret bedeutet dies:

  • Für jede Form der Verarbeitung von Nutzerdaten muss eine Zustimmung des Benutzers vorliegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Datenverarbeitung zwingend notwendig ist.
  • Cookies dürfen nur noch dann ausgelesen werden, wenn sie keine Auswirkung auf die Privatsphäre des Benutzers haben oder zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Webseite notwendig sind.
  • Cookie die z.B. für Retargeting Maßnahmen verwendet werden, bedürfen zukünftig der ausdrücklichen Zustimmung des Benutzers.
  • Um inflationäre Zustimmungsbanner zu vermeiden, sind zukünftig die Browsereinstellungen des Benutzers zu beachten.
  • Jeder Browser muss zukünftig einen Do-Not-Track Mechanismus unterstützen und in der Lage sein, Cookies von direkt besuchten Webseiten zu akzeptieren, jedoch Cookies von Drittanbietern blockieren zu können. Die Banner können somit entfallen.

Aktuell ist noch nicht klar, ab wann die ePrivacy Verordnung in Kraft treten wird. Sie sieht aber eine zweijährige Übergangsfrist vor. Sollte sie somit 2019 beschlossen werden, tritt sie spätestens 2021 in Kraft.

 

9.5 Änderungen beim Versand in die Schweiz

Beim Versand in die Schweiz gelten seit dem 01.01.2019 neue Regelungen. Bisher wird bei Kleinsendungen auf die Erhebung von Einfuhrsteuern verzichtet, wenn der Steuerbetrag kleiner als 5 Franken ist. Ab dem 01.01.2019 gilt nun eine Umsatzgrenze für den Versandhandel mit Kleinsendungen, so dass alle Händler, die jährlich mindestens 100.000 CHF Umsatz erzielen, automatisch mehrwertsteuerpflichtig werden.

Reine Warenlieferungen in die Schweiz führen aber nicht zur Mehrwertsteuerpflicht. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Onlinehandel.

 

Fazit

Das Thema Rechtslage im Onlinehandel ist komplex und eher etwas für Experten. Für Interessierte möchte wir die News von Ecommerce Europe empfehlen. Die englischsprachigen News ermöglichen einen guten Überblick über das Thema.